Unsere Statuten

Die Statuten des Reitclub Forst Neuenegg

Inhaltsverzeichnis:

I. Name und Sitz
II. Zweck
III. Mitglieder
IV. Organisation
V. Finanzen
VI. Haftung
VII. Auflösung

Zum herunterladen: Die Statuten in Papierform

I. Name und Sitz

Art.1
Der Reitclub Forst Neuenegg, gegründet im Jahre 1964, mit Sitz in Neuenegg, ist ein Verein gemäss
Art. 60 ff ZGB.
Der Reitclub Forst ist Mitglied von Pferdesportverbänden und unterzieht sich deren Statuten und allgemeinen Reglementen.

II. Zweck

Art. 2
a) Zusammenschluss von Pferdefreunden zur Pflege und Förderung des Reitsports, zur Erhaltung des Pferdes und zur Pflege der sportlichen Kameradschaft.
b) Veranstaltung von Dressur-, Spring- und allgemeinen Reitkursen, Durchführung von Ausritten, Dressurprüfungen, Geländeritten, Springkonkurrenzen, Jagden, theoretischen Kursen und Besichtigungen sowie diversen Anlässen.
c) Wahrnehmungen der Interessen des Clubs und der Clubmitglieder gegenüber Behörden Verbänden und anderen Organisationen.
d) Förderung der Junioren durch vergünstigte Teilnahmemöglichkeit an Reitkursen.

III. Mitglieder

Art. 3
Arten der Mitgliedschaft 
a) Aktivmitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Junioren
d) Gönner

Art. 4
Aufnahme / Erwerb
a) Aktivmitglieder: Nach schriftlichem Aufnahmegesuch durch die Mitgliederversammlung.
b) Ehrenmitglieder: Auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Reitclub oder um den Reitsport und um die Erhaltung des Pferdes in besonderer Weise verdient gemacht hat.
c) Junioren: Nach schriftlichem Aufnahmegesuch durch die Mitgliederversammlung. Als Junioren gelten Mitglieder unter 20 Jahren. Sie bedürfen zur Mitgliedschaft der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
d) Gönner: Nach schriftlichem Aufnahmegesuch durch den Vorstand.

Art. 5
Rechte und Pflichten
a) Aktivmitglieder: Teilnahme an vom Reitclub organisierten Veranstaltungen und Anlässen; finanzielle Unterstützung der Teilnahme durch die Clubkasse gemäss jeweils gültigem Beschluss der Mitgliederversammlung. Ein Beitrag des Reitclubs an die Kosten für, die vom Club ausgeschriebenen Reitkurse. (Die Höhe der Beiträge wird im separaten Kursreglement geregelt.) Mithilfe bei der Durchführung von pferdesportlichen Veranstaltungen. Aktivmitglieder sind beitragspflichtig.
b) Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder; sie sind aber von der Beitragspflicht befreit.
c) Junioren: Die Junioren haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder
d) Gönner: Unterstützung des Clubs mit einem Jahresbeitrag. Keine aktive Teilnahmeberechtigung an internen pferdesportlichen Veranstaltungen des Reitclubs. Teilnahmeberechtigung an allen übrigen vom Reitclub durchgeführten Anlässen. Keine Stimmberechtigung.

Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Austritte und Übertritte zur Passivmitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich zu melden. Wird der Austritt nicht spätestens Ende November gemeldet, so läuft die Mitgliedschaft um ein Jahr weiter. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand endgültig.
Der Übertritt der Junioren zum Aktivmitglied erfolgt automatisch nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem er/sie das 20. Altersjahr erreicht hat.
Mitglieder, welche die Statuten oder die im Rahmen der Statuten gefassten Beschlüsse übertreten, den Mitgliederbeitrag nicht oder nur auf Betreibung hin bezahlen, sich bei der Ausübung des Reitsportes grobe Verstösse gegen die Vorschriften oder gegen den Sportsgeist zuschulden kommen lassen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Art. 7
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch am Vereinsvermögen.

IV. Organisation

Art. 8
Die Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.

1. Mitgliederversammlung
Art. 9
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Clubjahres statt.
Art. 10
Durch Verfügung des Präsidenten, auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Art. 11
Einladungen und Traktanodenliste sind den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung zuzustellen. Die Mitgliederversammlung kann nur über Geschäfte beschließen, welche auf der Tagesordnung aufgeführt sind. Anträge müssen dem Vorstand mindestens 15 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
Art. 12
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, in seiner Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Jede, gemäss Statuten, einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, entscheidet das einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder und Junioren haben je eine Stimme. Stimmenvertretung ist nicht zulässig. Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht eine geheime Abstimmung verlangt wird.
Art. 13
Der Mitgliederversammlung kommen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren.
b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Junioren.
c) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung, des Revisionsberichtes und des Protokolls der Mitgliederversammlung.
d) Genehmigung des Budgets
e) Festsetzung des Jahresbeitrages und eines allfälligen Eintrittgeldes. f) Genehmigung des Jahres- oder Halbjahresprogramms.
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
h) Beschlussfassung über den Beitritt zu Organisationen, die die Förderung des Reitsportes bezwecken.
i) Statutenänderungen.
j) Beschlussfassung über weitere, ihr vorgelegten Geschäfte.

Statutenänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

2. Vorstand
Art. 14
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier und dem Sekretär. Über weitere Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die bisherigen Vorstandsmitglieder können in globo wiedergewählt werden. Neue Vorstandsmitglieder werden in besonderer Wahl erkoren.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre; Wiederwahlen sind zulässig. Bei eintretenden Vakanzen sind an der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen zu treffen.
Art. 15
Der Vorstand tagt, so oft es die Geschäfte erfordern. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
Art. 16
Dem Vorstand kommen folgende Befugnisse und Obliegenheiten zu
a) Leitung und Vertretung des Vereins nach aussen.
b) Führung der laufenden Geschäfte.
c) Verwaltung der Clubgelder.
d) Festsetzung der Beiträge für reiterliche Anlässe.
e) Vorbereitung und Antragsteilung der durch die Mitgliederversammlung zu behandelnder Geschäfte.
f) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
g) Bestimmung der Delegierten des Reitclubs.
h) Bestimmen von Kommissionen.
i) Organisation und Durchführung reitsportlicher Anlässe.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Club führt der Präsident oder der Sekretär, zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.

3. Rechnungsrevisoren
Art. 17
Als Kontrollstelle wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsrevisoren, deren Amtsdauer alternierend zwei Jahre beträgt.

V. Finanzen

Art. 18
Das Clubjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Die Einnahmen des Reitclubs bestehen aus Eintrittsgeldern, Jahresbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen, dem Reinerlös von Veranstaltungen, Kursbeiträgen und Zinsen des Clubvermögens.
Art. 19
Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung gemäss Art. 13 d) durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder festgesetzt. Der Jahresbeitrag beträgt maximal CHF 200.-. Die Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Vorstandes bezahlen keine Mitgliederbeiträge.

VI. Haftung

Art. 20
Der Reitclub haftet für seine Verbindlichkeiten ausschließlich mit dem Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder über ihren jährlichen Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.

VII. Auflösung

Art. 21
Die Fusion oder Auflösung des Reitclubs darf nur an einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an welcher diese als Traktandum vorgesehen ist. Die Auflösung oder Fusion bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Das verbleibende Vermögen fällt nach Ablösung aller Schulden und Verpflichtungen einer pferdesportlichen oder ähnlichen Institution zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung dieses Vermögens. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 22
Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 7. März 2003 genehmigt und sind sofort in Kraftgetreten. Sie ersetzten alle früheren Statuten.

Statutenrevisionen:
6. November 1976
29. November 1980
22. Oktober 1988
25. Februar 1998
07. März 2003

Die Statuten können hier heruntergeladen werden: Statuten des Reitclub Fors Neuenegg (PDF)